Umwelt/Entsorgung
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Aufgrund der schnell steigenden Zahl der Elektro- und Elektronikgeräte und des ebenso schnell wachsenden Bergs von Elektronikschrott hat die Europäische Kommission 2003 die folgenden zwei Richtlinien erlassen:
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE, Waste Electrical and Electronic Equipment)
Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, Restriction of the use of certain Hazardous Substances)
Diese Richtlinien wurden in Deutschland durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 16. März 2005 in nationales Recht umgesetzt. Diese Sammelstellen müssen mit einer ausreichenden Zahl an Behältnissen zur Aufnahme der Altgeräte ausgestattet sein. Die weitere Verwertung und das Recycling der Altgeräte werden von den Herstellern der Elektro- und Elektronikgeräte übernommen, die sich in Deutschland registrieren lassen müssen. Sie müssen nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer nach August 2005 hergestellten Geräte des privaten Haushalts gesichert ist. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen.
Die deutsche Batterieverordnung soll den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien verringern, indem sie verbietet, dass bestimmte schadstoffhaltige Batterien in den Verkehr gebracht werden sowie Rücknahmepflichten statuiert.
Weiterhin gibt sie vor, dass gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden, und dass Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen. Daher bitten wir Sie, werfen Sie Ihre alten Batterien nicht in den Hausmüll.
Für Vertreiber von Starterbatterien legt Paragraph 6 der Batterieverordnung (BattV) zudem fest, dass diese ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer erheben müssen, wenn beim Kauf keine Altbatterie zurückgegeben wird.